Satzung des Vereins Jugendförderung Duisburg e.V.

§1
1.) Der Verein für Jugendförderung Duisburg e.V. mit Sitz in Duisburg-Hamborn ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich allgemein mit der sozialen Betreuung aller gefährdeten Minderjährigen und Heranwachsenden befassen. Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf sämtliche Amtsgerichtsbezirke in Duisburg. Angestrebt wird die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die sich von Amts wegen oder aus freier Initiative um das Wohl von jungen Menschen bemühen.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist neben der Umsetzung der Weisungen gemäß § 10 JGG auch die Förderung der Jugendpflege und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufklärung, durch sozialpädagogische Beratung und Betreuung straffällig gewordener Minderjähriger und Heranwachsender. Ziel ist die Prävention, die Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben und die Bewahrung vor weiteren Straffälligkeiten. Er dient ferner zur Anregung und/oder Mitfinanzierung  von weiteren, das Wohl der Jugend, fördernden Maßnahmen. 

3.) Erstrebt wird die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die sich  um das Wohl der Jugend bemühen.

4.) Sitz des Vereins ist Duisburg-Hamborn. Er ist zum 01.01.2020 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg  eingetragen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
1.) Die Beitrittserklärung eines neuaufzunehmenden Mitgliedes erfolgt schriftlich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

2.)Die Mitgliedschaft endet :
a)durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
b)durch Tod
c)durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3.)Mitgliederbeitrag wird nicht erhoben. Freiwillige Beiträge und Spenden können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

§ 4
1.)Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 5

1.)Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden, der/dem GeschäftsführerIn und der/dem KassenwartIn.

Die Beschlüsse des Vorstandes müssen einstimmig gefasst werden. Jedes Vorstandsmitglied ist zeichnungsbefugt. Es gilt jedoch das „ 4 Augen Prinzip“.

2.) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt der/dem gewählten GeschäftsführerIn.

Die Arbeit der geschäftsführenden Person wird angemessen( in Bezug auf die Einnahmen und den Vereinszweck) vergütet.

3.) Die regelmäßig anfallenden Verwaltungstätigkeiten fallen in das Aufgabengebiet der geschäftsführenden Person, der Gesamtvorstand schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor und führt die laufenden Geschäfte. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

4.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6

1.)Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
a)Den Vorstand zu wählen,
b)Die Aufsicht über Geschäfts- und Kassenführung auszuüben und zu deren Prüfung geeignete Mitglieder zu bestellen,
c)Die Geschäfts- und Kassenbericht entgegen zu nehmen,
d)Über die Tagesordnung zu beschließen ( Anträge zur Tagesordnung können auf Vorschlag eines Mitgliedes gestellt werden).

2.)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss mindestens einmal im Jahr zur Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht und zur Entlastung des Vorstandes einberufen werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre. Ferner muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder gewünscht wird.

3.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß mindestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Ladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen ist. Grundsätzliche Entscheidungen bedürfen der einfachen, Satzungsänderungen der absoluten Mehrheit ( 2/3 Mehrheit ) der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 7

1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.) Ein Teil der Vereinseinnahmen steht den Wohlfahrtsverbänden, die Jugendgerichtshilfe leisten.,( Arbeiterwohlfahrt, Diakoniewerk, Grafschafter Diakonie und Caritasverband ),der Fachstelle Jugendhilfe im Strafverfahren, der Initiative Kurve kriegen  sowie dem Sonderfond des Vereins Jugendförderung Duisburg, mit der Zweckbestimmung im Sinne des § 1 der Satzung zur Verfügung. Dabei richtet sich die Höhe der Zuwendungen jeweils nach der aktuellen Kassenlage und der Anzahl der Mitarbeiter der benannten Organisation .Die restliche Summe soll unmittelbares Vereinsvermögen bleiben und für besondere Aufwendungen im Sinne des  § 1 der Satzung zur Verfügung stehen.

3.) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das mit geschäftsführenden Aufgaben beauftragte Vorstandsmitglied erhält eine mit ihm zu vereinbarende Aufwandsentschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Dem Ersatz von Auslagen und Kosten steht Absatz 3 nicht entgegen.

5.) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

6.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

Jugendförderung Duisburg e.V.
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